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Norm
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Fassungen
Art. 3 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
BGBl
Art. 3 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Judikatur
Art. 3 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Art. 3 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
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Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
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Abkommen zwischen Österreich und Spanien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 01.03.1990 · idF
BGBl. Nr. 17/1990
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten Anwendung.