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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 119/1992 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
In dem Ausmaß, in dem die Hochschuleinrichtungen selbst die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden dieser Einrichtungen und legen ihnen nahe, die im Artikel 2 festgelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.