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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Art. 3geändertlit a, lit b
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 3↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL III
Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten sein soll. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt ausüben und haben kein Stimmrecht.
2. Jeder Mitgliedstaat Jedes Mitgliedsland und jedes assoziierte Mitglied kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß dass ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.
3. Kein Ein Delegierter der Konferenz kann mehr als einen Mitgliedstaat darf nur ein Mitgliedsland oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten.
4. Jeder Mitgliedstaat Jedes Mitgliedsland soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedstaat Mitgliedsland, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat Mitgliedsland für die vorhergehenden zwei Finanzjahre Kalenderjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedstaat Mitgliedland die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, daß dass die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaates Mitgliedslandes liegen.
5. Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.
6. Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:
a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;
b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedstaaten Mitgliedsländer ein derartiges Ansuchen stellt.
7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.
8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.