Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
(1) Der Zusammenarbeit dient die von den Anliegerstaaten gebildete ständige Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee (nachstehend Kommission genannt).
(2) In der Kommission ist jeder Anliegerstaat durch eine Delegation vertreten, der jeweils eine Stimme zukommt.
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zu den Sitzungen der Kommission Beobachter entsenden.
(4) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(5) Mit der Durchführung einzelner, genau bezeichneter Aufgaben kann auch die Kommission Sachverständige beauftragen.