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Fassungsvergleich zu Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.10.1927 · idF BGBl. Nr. 258/1927 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf ihrem Gebiet jedes Schiff auf Ersuchen eichen zu lassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, jedes Schiff auf Ersuchen nacheichen zu lassen, auf das eine der im Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen zutrifft.