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Fassungsvergleich zu Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Status der zur Ausbildung irakischer Polizeikräfte eingesetzten österreichhischen Exekutivbeamten/innen (Jordanien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 33/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann durch eine diplomatische Notifikation gekündigt werden, die am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam wird.
Geschehen zu Amman, am 13. März 2004, in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache.