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Norm
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Fassungen
Art. 3 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
BGBl
Art. 3 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Judikatur
Art. 3 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Art. 3 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
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Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF
BGBl. III Nr. 124/2004
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit der Behörde
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.