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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde 1
Art. 3neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit der Behörde
Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern;
(c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein.