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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. III Nr. 135/2004 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit, die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehen ist, können unter anderen Folgende sein:
1. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
2. Gemeinsame wissenschaftliche Seminare, Konferenzen und Ausstellungen
3. Austausch von wissenschaftlichen und technischen Informationen
4. Forschungskooperationen, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Projekte eingebunden werden können