Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Kennzeichnung
1. Der Empfänger kennzeichnet empfangene Informationen mit seiner eigenen nationalen Klassifizierungsstufe entsprechend der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Gleichwertigkeit.
2. Vervielfältigungen oder Übersetzungen werden mit derselben Klassifizierungsstufe gekennzeichnet wie das Original.