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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 95/2009 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
ZUSTÄNDIGE STAATLICHE BEHÖRDEN UND STELLEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Behörden und Stellen mit.