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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 126/2009 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 gehen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien genauso gewissenhaft vor wie bei der Bearbeitung von Visaanträgen oder der Datenerhebung im eigenen Namen. Jedoch trägt keine Vertragspartei eine darüber hinausgehende Verantwortung für die Tätigkeiten, die im Namen der anderen Vertragspartei ausgeübt wurden.