Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2009,
Inkrafttretensdatum
01.11.2009
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung
StF: BGBl. III Nr. 126/2009
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 28. August bzw. 22. September 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2009 in Kraft getreten.Die Mitteilungen gemäß Artikel 6, des Abkommens wurden am 28. August bzw. 22. September 2009 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. November 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt),
unter Berufung auf die Zusammenarbeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihrer Staaten, die auf gegenseitigem Vertrauen begründet ist,
in Anerkennung des Umstands, dass die Vereinfachung der Verfahren der Visaerteilung im gemeinsamen Interesse beider Staaten liegt,
gestützt auf die erreichten Ergebnisse und Vorschläge betreffend die europäischeZusammenarbeit auf dem Gebiet der Visaerteilung,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40111889