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Art. 1

Fassungen
ab 01.11.2009 — BGBl. III Nr. 126/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.11.2009 BGBl. III Nr. 126/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2009,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2009BGBl. III Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,
    Gegenstand dieses Abkommens ist die gegenseitige Vertretung bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragspartner des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit dem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt wird, im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen EG/EU-Rechtsvorschriften, diesem Abkommen und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.
  2. Absatz 2,
    Das Ausmaß der gegenseitigen Vertretung wird durch Durchführungsverordnungen festgelegt.
  3. Absatz 3,
    Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung biometrischer Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visaanträge notwendig sind. Die genauen Vorschriften betreffend diese Zusammenarbeit werden in den Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Im RIS seit

22.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

20006543

Dokumentnummer

NOR40111890