Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 1
Gegenstand dieses Abkommens ist die gegenseitige Vertretung bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa, gültig für das Hoheitsgebiet aller Vertragspartner des Schengener Durchführungsübereinkommens, mit dem das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien umgesetzt wird, im Einklang mit den für die Visaerteilung einschlägigen EG/EU-Rechtsvorschriften, diesem Abkommen und den gemäß Artikel 4 geschlossenen Durchführungsvereinbarungen.
Das Ausmaß der gegenseitigen Vertretung wird durch Durchführungsverordnungen festgelegt.
Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung biometrischer Angaben unterstützen, die bei der Vorlage der Visaanträge notwendig sind. Die genauen Vorschriften betreffend diese Zusammenarbeit werden in den Durchführungsvereinbarungen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40111890