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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 23.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 145/2010 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Ein- und Ausreisebedingungen
Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.