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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Zuständigkeiten
1.
Für die Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sind folgende Behörden zuständig:
Auf der Seite der Regierung der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres
Auf der Seite der Regierung des Königreichs Marokko:
der Innenminister
2.
Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Ansprechstellen bekannt. Die Ansprechstellen werden ständig erreichbar sein.
3.
Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
4.
Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten dieser Behörden betreffen.