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Art. 3neu
ARTIKEL 3
NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF
(a) im Falle eines von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der Regierung von Turkmenistan namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet von Turkmenistan niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht Turkmenistans verfügt;
(ii) Turkmenistan eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist; und
(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Turkmenistans und/oder seiner Staatsangehörigen steht und tatsächlich kontrolliert wird.
(a) im Falle eines von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und/oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der Regierung Turkmenistans namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet Turkmenistans niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht Turkmenistans verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Turkmenistan ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Turkmenistan nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist; oder
(iii) dieses Unternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum Turkmenistans und/oder seiner Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens nicht bei diesen liegt.