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Fassungsvergleich zu Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Gemeinschaftsproduzenten
(1) Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Produzenten gewährt, die über eine ausreichende technische und finanzielle Organisation sowie über eine entsprechende Berufsqualifikation verfügen.
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten müssen ihren Sitz oder – sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum1 haben – eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2012.