Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
ARTIKEL 3
NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF
a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
b) im Falle eines von Curaçao namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet von Curaçao niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht von Curaçao verfügt; und
(ii) dass Curaçao eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrechterhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Curaçao und/oder von Staatsangehörigen von Curaçao steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrechterhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
b) im Falle eines von Curaçao namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet von Curaçao niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht von Curaçao verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Curaçao ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Curaçao nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder
(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Curaçao und/oder von Staatsangehörigen von Curaçao steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.