Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion
Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern
b) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
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