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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 1/2019 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Innovationen und Entwicklung der Technologie.