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Fassungsvergleich zu EU-Truppenstatut××

Änderungen zwischen den Fassungen

EU-Truppenstatut 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 56/2019 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.