Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Sektoren/Bereiche der Kooperation
1.
Infrastruktur inkl. Umweltinfrastruktur (z. B. Abwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, städtischer Wasser- und Sanitärbereich, Wasserversorgung und Kontrollsysteme zur Überwachung der Luftverschmutzung)
2.
Klimaschutz/Umweltschutz (z. B. erneuerbare Energie, Energieeffizienz und Müllverbrennung)
3.
Klimafreundliche Transportlösungen (z. B. Eisenbahnlinien, energieeffiziente städtische Transportsysteme, Seilbahnen und Technologien zur Stärkung der Verkehrssicherheit)
4.
Gesundheit/Krankenhäuser/medizinische Ausrüstung/Ausbildung
5.
Höhere Berufsausbildung/duale Berufsausbildung
6.
Katastrophenschutz (wie etwa städtische/lokale Feuerwehr- und Notfallwarnsysteme)
7.
Tourismus (einschließlich der Ausrüstung für Sportfazilitäten und Veranstaltungsstandorte)
1.
Kernenergiesektor
2.
Militärsektor
3.
Projekte/Investitionen sowie Aktivitäten, die zu einem potentiellen Reputationsschaden zu Lasten einer Vertragspartei mit Verweis auf die „Environmental and Social Exclusion List“ der Asiatischen Infrastruktur Investitionsbank (AIIB) führen kann.
Schlagworte