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Fassungsvergleich zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Begriffsbestimmung
In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem
1. Bioenergie;
2. geothermale Energie;
3. Wasserkraft;
4. Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozeanthermischer Energie;
5. Solarenergie und
6. Windenergie.
Schlagworte
Gezeitenenergie, Wellenenergei