Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Sport
a) Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
b) Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
c) Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
d) jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
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