Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 117/2023 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichts
Die Räumlichkeiten des Gerichts sind unverletzlich, vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen und vorbehaltlich der Verantwortlichkeit des Vertragsstaats, in dem die Zentralkammer des Gerichts erster Instanz oder eine seiner Abteilungen, eine Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz oder das Berufungsgericht errichtet werden, hinsichtlich der Einrichtungen, die von diesem Vertragsstaat zur Verfügung zu stellen sind.
Schlagworte
Lokalkammer