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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Japan) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
(a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; und
(b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe (a) dieses Artikels bezeichneten Personen ableiten.