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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.