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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. III Nr. 60/2026 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Langzeitaufenthalt, Beschäftigung
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.