Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Langzeitaufenthalt, Beschäftigung
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens gelten nicht für Personen, die planen, sich länger als die in Artikel 1 genannte Zeit im Gebiet des anderen Staates aufzuhalten oder dort eine Beschäftigung aufzunehmen.