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Art. 3neu
ARTIKEL 3
NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(iii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(ii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass es im Hoheitsgebiet der VR Laos niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht der Volksrepublik Laos verfügt;
(ii) dass die VR Laos eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt. Österreich kann im Einzelfall wohlwollend den Verzicht auf diesen Absatz bei von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen prüfen, wenn diese Luftverkehrsunternehmen nicht über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats stehen und die tatsächliche Kontrolle der Luftverkehrsunternehmen nicht bei diesen liegt, vorausgesetzt, dass die Luftfahrtbehörden der VR Laos die nötige Aufsicht ausüben, um zu gewährleisten, dass ihre namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen die Bedingungen dieses Abkommens einhalten, und dass die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen in der VR Laos niedergelassen sind und ihren Hauptgeschäftssitz dort behalten.
(a) im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
(b) im Falle eines von der VR Laos namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der VR Laos niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen Recht der VR Laos verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von der VR Laos ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die VR Laos nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der VR Laos und/oder Angehörigen dieses Staats steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt, oder falls Österreich auf Absatz 3 b (iii) dieses Artikels verzichtet hat, die Voraussetzungen für die Verzichtserklärung nicht erfüllt wurden.