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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
1. Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens unterstützen die Verbindungsstellen einander und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
2. Die Verbindungsstellen legen die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter fest.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch, sobald die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.