Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 1geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
ARTIKEL III
Schiedsstelle
§ 1.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.
Anmerkung