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Fassungsvergleich zu Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben) 1
Art. 3 § 10geändertText; Abs 1 (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.09.1987 – 25.11.1988 · idF BGBl. Nr. 396/1987 Art. 3 § 10↗RIS↗
in Kraft 26.11.1988 – 31.12.1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995 Art. 3 § 10↗RIS↗
Zusatzprüfung
§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'' im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 3 Abs. 1 lit. a, „Transport-Geschäftsfall“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. a zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 6, 8 und 9 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Fachgespräch“ und „Fachkunde“ zu umfassen. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 8 Abs. 1 lit. b zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 5, 6, 8 und 9 sinngemäß.
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Anrechnung