Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 1
Art. 3 § 1aaufgehoben
in Kraft 01.09.2019 – 31.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 107/2019 Art. 3 § 1a↗RIS↗
§ 1a.
Bis zum Inkrafttreten des Dritten Teils der Anlage A gemäß Art. III § 2 Abs. 20 oder nach Maßgabe einer Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 132a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, (SchOG) zu den in § 132a Abs. 2 Z 1 oder 2 SchOG genannten Zeitpunkten lautet Anlage A Dritter Teil Z 4 (Leistungsfeststellung):
„4. Leistungsfeststellung
Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.
In jenen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind und keine näheren Festlegungen über Anzahl und Dauer getroffen werden, betragen die Anzahl und der Zeitrahmen für deren Durchführung pro Unterrichtsjahr:
Unterstufe
Dauer insgesamt pro Unterrichtsjahr
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr
1. bis 4. Klasse
200 bis 250 Minuten
4 bis 6
erstes Lernjahr einer Fremdsprache
150 bis 200 Minuten
3 bis 4
Oberstufe
In Deutsch und in allen Fremdsprachen
Klasse
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr
in Minuten
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr
Dauer pro Schularbeit
in Minuten
5.
150 bis 300
2 bis 4
mindestens eine pro Semester
50 bis 100
6.
200 bis 400
2 bis 4
mindestens eine pro Semester
50 bis 150
7.
200 bis 400
2 bis 4
mindestens eine pro Semester
50 bis 150
eine mindestens 100-minütig
8.
250 bis 400
2 bis 3
mindestens eine im 1. Semester
mindestens 50
eine mindestens 150-minütig
In Mathematik
Klasse
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr
Dauer pro Schularbeit
in Minuten
5. bis 7.3
200 bis 400
3 bis 5
mindestens eine pro Semester
50 bis 100
mindestens eine 100-minütig
8.2
250 bis 350
2 bis 3
mindestens eine im 1. Semester
mindestens 50
eine mindestens 150-minütig
In Darstellende Geometrie
Klasse
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr
Dauer pro Schularbeit
in Minuten
7.
200 bis 300
2 bis 3
mindestens eine pro Semester
50 bis 100
mindestens eine 100-minütig
8.2
250 bis 350
2 bis 3
mindestens eine im 1.Semester
mindestens 50
eine mindestens 150-minütig
In Physik und in Biologie und Umweltkunde
Klasse
Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr in Minuten
Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr
Dauer pro Schularbeit
in Minuten
7.
150 bis 200
2 bis 3
mindestens eine pro Semester
50 bis 100
mindestens eine 100-minütig
8.2
250 bis 350
2 bis 3
mindestens eine im 1.Semester
mindestens 50
eine mindestens 150-minütig
In den übrigen Unterrichtsgegenständen, für welche im Sechsten Teil Schularbeiten vorgesehen sind, erfolgt die Festlegung der Anzahl der Schularbeiten – vorbehaltlich einer Regelung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen – durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer, wobei Folgendes zu beachten ist:
– in allen Klassen mindestens eine Schularbeit je Semester,
– in der 5. bis 7. Klasse mindestens 50 bis höchstens 100 Minuten pro Schularbeit,
– in der 8. Klasse eine mindestens 150-minütige Schularbeit.“
___________________________
1 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 150 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 4, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 150 Minuten, mindestens eine 100-minütige“
2 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 250 bis 350 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 2 bis 3, mindestens eine Schularbeit je Semester; Dauer pro Schularbeit: mindestens 50 Minuten, eine mindestens 150-minütige“
3 Im Schuljahr 2017/18 kann durch die unterrichtende Lehrerin oder den unterrichtenden Lehrer für die 5. und 6. Klasse auch folgende Regelung festgelegt werden: „Gesamtdauer pro Unterrichtsjahr: 200 bis 400 Minuten; Anzahl der Schularbeiten pro Unterrichtsjahr: 3 bis 5, mindestens eine Schularbeit pro Semester; Dauer pro Schularbeit: 50 bis 100 Minuten“