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Fassungsvergleich zu UrhGNov. 1980××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtsgesetznovelle 1980 (UrhGNov. 1980) 1
Art. 3 § 4geändertAbs 1 (aufgehoben)
in Kraft 23.07.1980 – 30.06.2006 · idF BGBl. Nr. 321/1980 Art. 3 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 3 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu ernennen. Eines der Mitglieder und zwei der Ersatzmitglieder müssen dem Richterstand angehören.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.