Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 4geändertAbs 1 (aufgehoben)
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006)
(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.