Änderungen zwischen den Fassungen
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 3 § 58neu
Abraum.
§ 58.
(1) Der Abraum darf nur so weit beseitigt werden, daß zwischen den Grenzen der Nachbargrundstücke und der Oberkante des Abraumes ein freier, nicht abzubauender Sicherheitsstreifen in einer von der Gewerbebehörde zu bestimmenden angemessenen Breite verbleibt.
(2) Bei der Bestimmung der Breite des Sicherheitsstreifens hat die Gewerbebehörde auf die in der Nähe befindlichen Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen besonders Bedacht zu nehmen.
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