Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 7neu
§ 7.
(1) Von den zu Ende des Jahres 1987 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1988 ein Betrag von 500 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.