Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1987Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Von den zu Ende des Jahres 1987 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1988 ein Betrag von 500 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.Von den zu Ende des Jahres 1987 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1988 ein Betrag von 500 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2)Absatz 2,Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß Paragraph 3, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12048735
Alte Dokumentnummer
N3198612400R