Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1992Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
10.01.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1992
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Von den zu Ende des Jahres 1990 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1991 ein Betrag von 400 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.Von den zu Ende des Jahres 1990 gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1991 ein Betrag von 400 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen.
(2)Absatz 2,Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß Paragraph 3, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12051071
Alte Dokumentnummer
N3199110672L