▾Art. 3 § 7geändertText; Abs 2 (entfallen)
§ 7.
(1) Von den zu Ende des Jahres 1990 gemäß § 2 Abs. 2 nutzbringend angelegten Mitteln ist im Jahre 1991 ein Betrag von 400 Millionen Schilling im Wege des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zuzuführen. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1985, BGBl. Nr. 539/1984, außer Kraft.
(2) Diese Mittel sind für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden und unterliegen nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, in der jeweils geltenden Fassung.