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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland 1
Art. 30neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30.
Kommt ein Schiedsvertrag nicht innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Bildung des Gerichtshofes zustande, so wird dieser durch einen Antrag der einen oder anderen der Parteien mit der Angelegenheit befaßt.