Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 30aufgehoben
Artikel 30.
Zuständigkeit zur Anwendung von Bestimmungen des Kongruagesetzes.
Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.
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