Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Da das Gesetz über die Dotation der katholischen
Seelsorgegeistlichkeit, RGBl. Nr. 176/1898, nicht mehr in Geltung Seelsorgegeistlichkeit, RGBl. Nr. 176 aus 1898,, nicht mehr in Geltung
steht, ist die darauf bezügliche Zuständigkeitsregelung
gegenstandslos.
Text
Artikel 30.
Zuständigkeit zur Anwendung von Bestimmungen des Kongruagesetzes.
Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058100
Alte Dokumentnummer
N4192513646P