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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 30neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30 – Berichte des Ausschusses
(1) Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt der Ausschuss der Generalversammlung auf jeder Tagung einen Bericht vor.
(2) Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.