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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen EU – Australien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen EU – Australien 1
Art. 30neu
in Kraft ab 21.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 163/2022 Art. 30↗RIS↗
ARTIKEL 30
Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.
Schlagworte
Handelskammer