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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland 1
Art. 31neu
in Kraft ab 03.01.1931 · idF BGBl. Nr. 20/1931 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31.
Falls der Schiedsvertrag nichts darüber bestimmt oder ein Schiedsvertrag nicht besteht, wendet der Gerichtshof die Rechtsgrundsätze an, die im Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs angeführt sind. Soweit derartige auf die Streitigkeit anwendbare Grundsätze nicht bestehen, entscheidet der Gerichtshof ex aequo et bono.