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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 31↗RIS↗
Artikel XI
Vertreter bei den Vereinten Nationen
Abschnitt 31
Ständige Vertretungen, die bei den Vereinten Nationen beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.