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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) 1
Art. 31neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31.
Beide Teile sind damit einverstanden, daß über den Ausschluß der Doppelbesteuerung, über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen und in Steuerstrafsachen demnächst eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Sie werden Entwürfe über solche Abkommen mit tunlichster Beschleunigung austauschen.