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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 31neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 31↗RIS↗
TEIL VI.
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Artikel 31.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.