Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 31neu
TEIL VI.
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Artikel 31.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.