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Fassungsvergleich zu Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe 1
Art. 31neu
in Kraft ab 21.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 148/1997 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.