Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen 1
Art. 31neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 31↗RIS↗
Artikel 31
Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren